Seit dem 1. 10.2004 gilt eine EU-Verordnung, die die Ein- und Ausfuhr von Heimtieren (Hunden, Katzen, Frettchen) sowohl zwischen EU-Mitgliedstaaten als auch aus sogenannten Drittländern, wie z.B. der Schweiz, Norwegen oder Kroatien regelt. Hiermit soll es zu einem verbesserten Schutz vor Einschleppung und Verbreitung der Tollwut kommen. Die Verordnung besagt, dass für Heimtiere, die innerhalb der Europäischen Union grenzüberschreitend verbracht werden, ein Pass nach einheitlichem Muster mitgeführt werden muss.

Der EU-Heimtierausweis

Dieser sogenannte EU-Heimtierausweis muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, d. h. das Tier muss mittels Mikrochip identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nummer im Pass eingetragen sein. Gemäß Anhang der EU-Verordnung muss die elektronische Kennzeichnung von Hunden, Katzen und Frettchen vor oder zeitgleich zur Schutzimpfung vorgenommen und im Ausweis dokumentiert werden. Der Heimtierausweis muss von einem Tierarzt ausgestellt werden und bei Reisen außerhalb von Deutschland immer mitgeführt werden.

Tollwut-Impfung

Eine gültige Tollwutimpfung ist Pflicht! Im Einklang mit den Empfehlungen des Impfstoffherstellers wird das betreffende Tier mit einem inaktivierten Impfstoff gegen Tollwut geimpft und sowohl Datum als auch Gültigkeit der Impfung im EU-Heimtierausweis eingetragen.

Ein Welpe muss bei der Tollwut-Erstimpfung mindestens drei Monate alt sein. Eine Impfung gilt als gültig, wenn sie mindestens 21 Tage zurückliegt, es sei denn, es handelt sich um eine Auffrischungsimpfung, bei der sofortige Gültigkeit besteht. Die Tollwut-Impfung muss je nach den Empfehlungen des Impfstoffherstellers nach ein bis max. drei Jahren wiederholt werden.

Wird eine Reise mit einem Welpen unter drei Monaten unternommen, wird die Einreise innerhalb der EU-Länder akzeptiert, solange das Tier elektronisch gekennzeichnet ist und ein gültiger EU-Heimtierausweis mitgeführt wird. Zusätzlich wird verlangt, dass der Welpe seinen Geburtsort bis dato nicht verlassen hat und keiner Infektion mit dem Tollwut-Virus ausgesetzt war, was vom Tierarzt zu bestätigen ist. Bei Abhängigkeit des Welpen von seiner Mutter wird ebenfalls die Einreise gestattet, wenn diese die Einreisebedingungen erfüllt.

Regelungen einzelner EU-Länder

Einzelne EU-Länder (wie z.B. Großbritannien, Irland, Finnland und Malta) schreiben die Entwurmung gegen den Fuchsbandwurm vor. Die Entwurmung sollte 24 – 120 h ( 1 – 5 Tage) vor Einreise erfolgen und vom Tierarzt im EU-Heimtierausweis dokumentiert werden.

In Norwegen, einem sog. Gelisteten Drittland, bestehen grundsätzlich EU-Reise-Richtlinien. Zusätzlich muss eine Behandlung gegen Bandwürmer unter tierärztlicher Aufsicht frühestens 10 Tage vor Einreise und innerhalb von 7 Tagen nach der Ankunft in Norwegen wiederholt und im EU – Heimtierausweis tierärztlich attestiert werden.

27.05.2021

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